Sachverhalt
A. Die 1964 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), zuletzt als Mitarbeiterin in einer ... tätig, meldete sich im August 2022 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1). In der Folge tätigte die IVB medizinische und erwerbliche Abklärungen und unter- breitete das Dossier dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; act. II 21). Mit Verfügung vom 14. Februar 2023 (act. II 24) wies die IVB den Anspruch auf berufliche Massnahmen ab. Nachdem die Versicherte eine Verschlech- terung ihres Gesundheitszustandes geltend gemacht und ein neues Ge- such um Eingliederungsmassnahmen gestellt hatte (act. II 27, 38 S. 2), holte die IVB eine weitere Beurteilung des RAD ein (act. II 31) und gewähr- te der Versicherten mit Mitteilungen vom 19. Mai resp. 24. Juli 2023 ein Aufbautraining (act. II 41, 53). Da die Versicherte ihr Pensum im Rahmen des Aufbautrainings nicht (wie vereinbart) steigerte resp. ihrer Schaden- minderungspflicht nicht nachkam (vgl. act. II 76), holte die IVB eine weitere Beurteilung des RAD ein (act. II 79) und schloss die berufliche Eingliede- rung mit Mitteilung vom 28. November 2023 ab (act. II 82). In der Folge liess sie die Versicherte bidisziplinär untersuchen (psychiatrisch- internistisches Gutachten vom 25. Juni 2024 [act. II 103.1-103.8]) und stell- te mit Vorbescheid vom 15. Juli 2024 (act. II 106) die Abweisung des Leis- tungsbegehrens mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens in Aussicht. Nach erhobenem Einwand (act. II 111) holte die IVB eine weitere Beurteilung des RAD (act. II 114) sowie eine Stellungnahme der Gutachter (act. II 120) ein und hielt mit neuem Vorbescheid vom 5. Februar 2025 (act. II 121) unverändert an ihrer Einschätzung fest. Nach erneut erhobe- nem Einwand (act. II 125) und dem Einholen einer Beurteilung durch den RAD (act. II 132) verfügte sie am 26. Juni 2025 wie vorbescheidweise an- gekündigt (act. II 133).
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- 3 - B. Hiergegen erhob die Versicherte, wie bereits im Vorbescheidverfahren ver- treten durch Fürsprecher B.________, mit Eingabe vom 20. August 2025 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer Invalidenrente, eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 22. Sep- tember 2025 auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 26. Juni 2025 (act. II 133). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221).
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- 5 - 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Ein- gliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in pro- zentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invali- ditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invali- ditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Der Rentenanspruch ent- steht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG). 2.4 Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG richtet sich die Bemessung des Invali- ditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massge- benden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
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- 6 - 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 2.6 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 151 V 280 E. 3.3.1 S. 282, 151 V 244 E. 3.4 S. 248, 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 161, 8C_457/2021 E. 3.3). 3. 3.1 Zum Gesundheitszustand und zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.1.1 Im Bericht des C.________ vom 6. Februar 2021 (act. II 14 S. 42) wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin leide seit circa drei Tagen an unklaren Abdominalschmerzen. Es bestünden keine Anhaltspunkte für eine Peritonitis. Ein CT sei für die folgende Woche geplant (S. 42). 3.1.2 Im Bericht der Spital D.________ AG (fortan D.________ AG) vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
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- 4 -
E. 15 März 2021 (act. II 14 S. 18 ff.) wurde nach durchgeführter Gastro- und Koloskopie vom 11. März 2021 (act. II 14 S. 20, 22 ff.) im Wesentlichen
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- 7 - eine Gastritis mit Bulbitis duodeni unklarer Ätiologie, eine grosse kugelige Raumforderung 45 cm ab ano unklarer Dignität, der Verdacht auf eine me- dikamentös-toxische Hepatopathie sowie eine mässiggradige Sigmadiverti- kulose diagnostiziert (S. 18). Bei weiterhin unklarem Befund im Colon de- scendens werde die Beschwerdeführerin in die chirurgische Sprechstunde zur Besprechung einer Colonsegmentresektion aufgeboten (S. 20). Am
9. April 2021 erfolgte dann eine laparoskopische Resektion der linken Fle- xur, Minilaparotomie supraumbilikal, Transversodescendostomie (act. II 14 S. 13). 3.1.3 Im Konsiliarbericht der D.________ AG über das Konsilium vom
6. Mai 2021 (act. II 14 S. 10 ff.) wurde der Verdacht auf eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) gestellt. Die Beschwerdeführerin, die seit Februar 2021 regelmässig (gegenwärtig wegen unklaren abdominalen Schmerzen) hospitalisiert sei, befinde sich in einer belastenden psychoso- zialen Situation. Sie äussere eine grosse Besorgnis davor, allein zu sein und äussere konstante Symptome von Druck auf der Brust, Durch- schlafstörungen und Herzrasen, sobald sie sich in der konfliktbehafteten Umgebung (Wohnung mit dem Ehemann) befinde. Es erfolge eine ambu- lante psychiatrisch-psychotherapeutische Anbindung im Hause und eine medikamentöse Behandlung (S. 12). 3.1.4 Dr. med. E.________, Fachärztin für Chirurgie, stellte im Bericht vom 6. Juli 2021 (act. II 15.2 S. 4) die Diagnose St. n. laparoskopischer Resektion der linken Flexur mit Transversodescendostomie bei submuko- salem Lipom der linken Colonflexur am 9. April 2021 mit postoperativem Wundinfekt und Wundheilung per secundam supraumbilikal. Der postope- rative Verlauf sei vor allem durch psychische Probleme und einem Wundin- fekt supraumbilikal geprägt gewesen. Nun habe sich die Beschwerdeführe- rin bestens von der Operation erholt. Die supraumbilikale Wunde und auch die übrigen Trokarinzisionen seien abgeheilt. Die Behandlung aus chirurgi- scher Sicht werde nun abgeschlossen. 3.1.5 Dr. med. F.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Re- habilitation, stellte im Bericht vom 2. September 2022 (act. II 15.2 S. 2 f.) im Wesentlichen die Diagnose myofasziales Schmerzsyndrom zervikal links (S. 3 Ziff. 13). Die Beschwerdeführerin berichte von wechselnden Bauch-
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- 8 - schmerzen, rezidivierenden Durchfallepisoden bis zu zehn Mal täglich, in- itialer Übelkeit und einmaligem Erbrechen (S. 2 Ziff. 2). Zuletzt sei für den
4. Juli 2022 (vormittags) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert wor- den. Seither seien durch ihn keine weiteren Beurteilungen der Arbeitsfähig- keit erfolgt (S. 2 Ziff. 6). Aktuell fänden problemorientierte Konsultationen in ihrer Praxis sowie (gemäss Informationsstand) eine weiterführende ambu- lante Psychotherapie im Spital D.________ statt (S. 3 Ziff. 9). 3.1.6 Im Bericht der D.________ AG vom 30. September 2022 (act. II 94.4 S. 14 ff.) wurden die Diagnosen Anpassungsstörungen mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10: F43.22), DD mittelgradige depres- sive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) und Verdacht auf abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.7) gestellt (S. 15). Die Be- schwerdeführerin habe sich am 9. März 2022 nach einem häuslichen Streit mit ihrem Ehemann auf dem Notfall vorgestellt. Sie habe berichtet, dass sie sich nach zwölf Ehejahren von ihrem Ehemann getrennt habe, dass sie nicht mehr schlafen könne, oft weine, die Freude an allem verloren habe und sich wertlos fühle. Die Beschwerdeführerin sei zu ihrer Entlastung vom
4. bis zum 21. März 2022 krankgeschrieben worden. Am 4. Juli 2022 habe sie dann erneut den Notfalldienst aufgesucht und angegeben, den Zustand nicht länger aushalten zu können. Die Beschwerdeführerin sei erneut krankgeschrieben und es sei eine medikamentöse Behandlung veranlasst worden (S. 14). Die Beschwerdeführerin sei gegenwärtig noch zu 50 % arbeitsunfähig. Angesichts des Verlaufs sei von einer positiven Prognose auszugehen, es liege jedoch eine grundlegende Problematik im Sinne einer vermuteten Persönlichkeitsstörung und möglicherweise einer Somatisie- rungsstörung vor, die bei entsprechender Belastung zu erneuter Dekom- pensation und Depression führen könne (S. 15). 3.1.7 Der RAD-Arzt Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt im Bericht vom 5. Januar 2023 (act. II 21) fest, in Bezug auf die angestammte Tätigkeit könne zunächst auf die fachärztlich ausgestell- ten Arbeitsunfähigkeiten abgestellt werden, welche im Rahmen der chirur- gischen Komplikationen und der begleitenden psychiatrischen Morbidität zunächst nachvollziehbar seien. Ob es sich psychiatrisch wirklich um eine Angststörung handle, sei nach Rücksprache mit dem RAD-Psychiater nicht
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- 9 - gesichert, da die Beschwerden immer nur in der Konfliktsituation mit dem Ehemann aufgetreten seien. Im letzten fachspezifischen chirurgischen Be- fundbericht von Juli 2021 werde von einem zufriedenstellenden Zustand berichtet. Bis anhin lägen keine aktuellen, weiteren aussagekräftigen Be- fundberichte vor, welche eine relevante Einschränkung bedingen würden. Somit könne die letzte Tätigkeit nach Abheilung des abdominellen Wundin- fekts zumindest schrittweise und im Verlauf bis zum vollen Pensum als zumutbar betrachtet werden. Nach Kündigung der Arbeitsstelle sei eine angepasste körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit ganztags ohne Leistungseinschränkung zumutbar; diese Einschränkung gelte nur bis zur kompletten Abheilung und Konsolidierung der Bauchwandnarbe (S. 8). 3.1.8 Im zuhanden der Krankentaggeldversicherung erstellten psychiatri- schen Bericht vom 2. März 2023 (act. II 94.3) diagnostizierte Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode mit somatischem Syn- drom (ICD-10: F32.01; S. 4). Als Befund vermerkte er u.a. eine leicht de- pressiv verminderte Stimmung, eine noch leicht herabgesetzte affektive Modulationsfähigkeit, die eher nur zum negativen Pol hin auslenkbar gewe- sen sei, einen etwas verminderten Antrieb und eine psychomotorische Un- ruhe. Die Beschwerdeführerin habe u.a. einen leichten Verlust an Freude und Interesse beklagt und zeige einen leichten sozialen Rückzug (S. 3). Die Hamilton-Skala und die Montgomery-Åsberg Depression Rating Scale hätten das Vorhandensein einer leichten depressiven Symptomatik resp. eine leichtgradige Depression gezeigt (S. 3 f.). Der Beschwerdeführerin sei bis zum Gutachtenszeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden. Aufgrund der nur noch leichtgradigen depressiven Symptomatik sei die Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2023 als zu 50 % arbeitsfähig zu beurteilen. Per 1. Mai 2023 sollte sich mit begleitender psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung sowie unter Beibehaltung der Pharmakotherapie eine volle Arbeitsfähigkeit ergeben (S. 5). 3.1.9 Im Bericht der D.________ AG vom 27. März 2023 (act. II 27 S. 1 f.) wurden die Diagnosen mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1), hochgradiger Verdacht auf eine ADHS (ICD-10: F90.0) und Persönlich- keitsakzentuierung mit histrionischen Anteilen (ICD-10: Z73) gestellt.
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- 10 - Während den Sitzungen habe die Beschwerdeführerin mehrere Traumata geschildert. Eine vertiefte Exploration sei aufgrund der ADHS-Symptomatik noch nicht möglich gewesen. Aktuell sei eine ADHS-Abklärung am Laufen (S. 1). 3.1.10 Gemäss Bericht der D.________ AG vom 22. September 2023 (act. II 65 S. 14 ff.) seien die Diagnosekriterien einer ADHS erfüllt. Es bestünden bereits seit dem Kindesalter Einschränkungen der Aufmerksam- keit, der Emotions- und Impulskontrolle sowie eine Hyperaktivität. Trotz der fehlenden Fremdanamnese hinsichtlich des Kindes- und Jugendalters wür- den die anamnetischen Angaben aus der Kindheit und der Jugend konsis- tent erscheinen und eine ausreichende diagnostische Sicherheit bieten. Die im Laufe der Biografie erlernten Kompensationsstrategien würden zu wie- derholten Erschöpfungsphasen, aversiven Gefühlen gegenüber herausfor- dernden Tätigkeiten, impulsiven Entscheidungen und zu einer gesteigerten Grundanpassung führen. Es werde eine medikamentöse und psychothera- peutische Behandlung empfohlen (S. 16). 3.1.11 Im Bericht der behandelnden Ärzte der D.________ AG vom
26. September 2023 (act. II 65 S. 2 ff.) wurden mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit die Diagnosen rezidivierende depressive Störung, ggw. mit- telgradige Episode (ICD-10: F33.1), St. n. schwerer Episode im März 2022, einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0) sowie posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), DD akzentuierte Per- sönlichkeitszüge mit emotional-instabilen und histrionischen Anteilen (ICD- 10: Z73), DD komplex traumatisierte Persönlichkeit gestellt (S. 7 Ziff. 2.5). Es liege eine grundlegende Problematik im Sinne einer Traumafolge- störung und einer ADHS im Erwachsenenalter vor. Zusätzlich im Sinne einer sich gegenseitig verstärkenden "Gemengelage" mit persönlichkeit- simmanenten Faktoren sei die Beschwerdeführerin seit mindestens März 2022 durchgehend depressiv dekompensiert mit deutlichen funktionellen Einschränkungen (S. 8 Ziff. 2.7). Sie sei derzeit für den gesamten ersten Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfähig (S. 10 Ziff. 4.1). 3.1.12 Im von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen bidiszi- plinären psychiatrisch-internistischen Gutachten vom 25. Juni 2024 (act. II
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- 11 - 103.1-103.8) stellten die Sachverständigen in ihrer Konsensbeurteilung folgende Diagnosen (act. II 103.1 S. 20 Ziff. 4.3): 1. Dysthymie (ICD-10: F34.1) 2. Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional-instabilen und histrionischen Zügen (ICD-10: Z73.1) 3. Status nach Gastritis und Duodenalulcera im Jahr 2021 4. Status nach Resektion der linken Colon-Flexur am 09.04.2021 5. Präadipositas Im psychiatrischen Teilgutachten (act. II 103.3) führte Dr. med. I.________, Fachärztin für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, aus, es hätten sich keine Befunde erheben lassen, die eine überdauernde Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit begründen würden. Allenfalls liege eine leichte affektive Störung in Form einer Dysthymie vor (S. 63). Die Arbeits- fähigkeit betrage 100 % (S. 64 f. Ziff. 8). Zum Erhalt der Stabilisierung der Arbeitsfähigkeit sei eine ambulante psychiatrisch/psychotherapeutische Behandlung mit Compliancekontrollen und Spezifizierung der Therapieziele zu empfehlen (S. 66 Ziff. 8.3). Eine ADHS und eine PTBS fänden sich nicht bzw. seien nicht plausibel (S. 62 f.). Im internistischen Teilgutachten (act. II 103.4) hielt Dr. med. J.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Praktischer Arzt, fest, es hätten sich keine Hinweise auf Erkrankungen ergeben, die zu einer dauer- haften Einschränkung führen würden. Die Arbeitsfähigkeit betrage 100 % (S. 26 f. Ziff. 8). Im Bericht über die im Rahmen der Begutachtung erfolgte neuropsycholo- gische Zusatzuntersuchung (act. II 103.5) legte M.Sc. K.________, Fach- psychologe für Neuropsychologie FSP, dar, die testpsychologische Erhe- bung habe formal unterdurchschnittliche Leistungen im Bereich der toni- schen sowie phasischen Alertness, der selektiven Aufmerksamkeit, der Verarbeitungsgeschwindigkeit, der intellektuellen Flexibilität, der fluiden Intelligenz und des visuellen Kurzzeitgedächtnisses gezeigt. Die Perfor- manzvalidierung habe jedoch überwiegend wahrscheinlich einen deutlichen Hinweis auf ein nicht-authentisches Antwortverhalten gezeigt (S. 8) Auf- grund dessen müsse von ADHS-spezifischen Testverfahren abgesehen werden. Aufgrund der erheblich auffälligen Performanzvalidierung seien die
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- 12 - formal auffälligen Leistungen in den übrigen testpsychologischen Untersu- chungen nicht im Sinne einer kognitiven Störung interpretierbar (S. 10). In ihrer Konsensbeurteilung (act. II 103.1) hielten die Sachverständigen fest, die Beschwerdeführerin sei vollständig und ohne Leistungseinschrän- kung arbeitsfähig. Aktenkundig sei seit 2022 vorrangig aus psychiatrischen Gründen eine weitgehende Arbeitsunfähigkeit genannt worden, was sich anhand der jetzigen Befunde nicht mehr fortschreiben lasse. Die aktuelle Bewertung solle also mit der jetzigen Begutachtung gelten (S. 21 f.). 3.1.13 Im Bericht der D.________ AG vom 11. September 2024 (act. II 111 S. 12 ff.) wurde festgehalten, im Rahmen der Begutachtung sei keine aktualisierte Einschätzung der laufenden Behandlung eingeholt worden. Bei aktenkundig vorangegangener depressiver Episode sei die diagnosti- sche Einordnung der affektiven Auffälligkeiten im Rahmen einer Dysthymie zudem fachlich nicht korrekt, da zumindest eine vorbestehende depressive Episode mit aktuell remittierter Symptomatik festgehalten werden müsse, womit nach Leitlinie insgesamt von einer Double Depression auszugehen wäre. Dies sei insofern relevant, als eine Double Depression mit einer schlechteren Prognose resp. einem höheren Risiko für neue depressive Episoden mit stärkeren funktionellen Beeinträchtigungen verbunden sei (S. 12). Seit September 2023 hätten sich die interaktionellen Auffälligkeiten der Beschwerdeführerin zudem noch weiter verdeutlicht; die abgebrochene Belastbarkeitserprobung sei in deutlichem Ausmass durch starke zwi- schenmenschliche Verhaltensauffälligkeiten bedingt, welche persönlich- keitsimmanent zu verorten seien. Aufgrund des Schweregrades der Ein- schränkung durch die erwähnten Verhaltensauffälligkeiten werde unterdes- sen von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und histrionen Zügen (ICD-10: F60.9) ausgegangen, wobei die vorherig gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung ebenfalls darunter subsumiert werde. Entgegen der Auffassung der Gutachter werde das Kriterium "Brüche in der Biografie" im ICD-10 nicht als Diagnosekriteri- um für eine Persönlichkeitsstörung gefordert. Ferner werde an den Ergeb- nissen der ADHS-Abklärung von September 2023 festgehalten (S. 13). Die ausgeprägte Beschwerdedarstellung werde sodann als bewusstseinsfern resp. im Rahmen der psychiatrischen Grunddiagnosen beurteilt. Die im
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- 13 - Gutachten erwähnte Malcompliance werde entsprechend als störungsim- manente Problematik und nicht als Ausdruck einer fehlenden psychischen Belastung gewertet. Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine komplexe psychische Problematik auf dem Boden einer kombinierten Persönlich- keitsstörung mit histrionen und emotional instabilen Anteilen (ICD-10: F60.9), einer chronifizierten depressiven Störung (ICD-10: F33.1) sowie einer ADHS (ICD-10: F90.0), welche zu deutlichen funktionellen Beein- trächtigungen führten (S. 14). 3.1.14 Die Dres. med. I.________ und J.________ hielten in ihrer Stel- lungnahme vom 3. Februar 2025 (act. II 120) fest, es habe keine depressi- ve Episode erhoben werden können. Eine aktenkundig zuvor postulierte depressive Episode, für deren Fortbestehen kein ausreichender Befundan- halt bestehe, konstituiere keinen hinreichenden Grund für die Attestierung einer Double Depression. So oder anders könne dahingestellt bleiben, ob "nur" eine Dysthymie oder eine Double Depression vorliege, da in beiden Fällen nur eine leichte affektive Störung erhoben werden konnte, was für die Bewertung der Arbeitsfähigkeit entscheidend sei (S. 1 f.). Die Begutach- tung habe zudem deutliche Hinweise auf Inkonsistenzen gezeigt. Eine ent- sprechende Plausibilitätsprüfung lasse sich seitens der Behandler jedoch nicht erkennen, was eine versicherungsmedizinisch nicht ausreichend er- scheinende Bewertung nahelege. Auch eine Persönlichkeitsstörung habe nicht bestätigt werden können. Für die Diagnose müsse der Effekt seit der Kindheit oder Jugend gegeben sein und die biografische Entwicklung prä- gen, was vorliegend nicht erfüllt sei (S. 2 f.). Auch eine ADHS und eine PTBS hätten nicht bestätigt werden können (S. 5). Soweit geltend gemacht werde, dass die Ergebnisse der Symptomvalidierungstests krankheitsim- manent seien, könne dies nicht bestätigt werden, da solche Tests grundsätzlich robust gegen un- und vorbewusste Störfaktoren seien und auch Betroffene mit Persönlichkeitsstörungen unauffällige Symptomvalidie- rungen aufwiesen (S. 5 f.). 3.1.15 In ihrem Bericht vom 25. Februar 2025 (act. II 125 S. 15) hielten die behandelnden Ärzte der D.________ AG an den Ausführungen in ihrer Stellungnahme vom 11. September 2024 fest. Es fände weiterhin eine psychiatrische multimodale Behandlung mit zwei Terminen pro Monat statt.
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- 14 - Somatisch sei ausserdem eine Verschlechterung mit einem hochgradigen Verdacht auf eine Sigmadivertikulitis eingetreten. 3.1.16 Im Verlaufsbericht der D.________ AG vom 25. Februar 2025 (act. II 128) wurde der Verdacht auf eine Sigmadivertikulitis sowie eine Na- rbenverhärtung bei St. n. subkutanem Wundinfekt der Laparotomienarbe gestellt (S. 1). Anfang Februar 2025 habe die Beschwerdeführerin über linksseitige Unterbauchschmerzen berichtet. Klinisch werde am ehesten eine unkomplizierte Sigmadivertikulitis in Betracht gezogen, welche medi- kamentös therapiert werde. Am 11. Februar 2025 sei die Beschwerdeführe- rin schmerzfrei gewesen (S. 3). Am 25. Februar 2025 habe sich die Be- schwerdeführerin erneut wegen linksseitigen Unterbauchbeschwerden vor- gestellt. Es sei eine Bildgebung mittels CT erfolgt. Am 27. Februar und am
4. März 2025 hätten keine Beschwerden mehr bestanden (S. 2). Im Rah- men der am 21. März 2025 durchgeführten Verlaufskontrolle wurden noch wenige Schmerzen und ein klinisch und laborchemisch nicht zufriedenstel- lender Verlauf vermerkt. Die medikamentöse Therapie sei erhöht worden; allenfalls sei eine erneute chirurgische Beurteilung nötig (S. 1 f.) 3.1.17 Der RAD-Arzt Dr. med. G.________ hielt im Bericht vom 24. Juni 2025 (act. II 132) unter Verweis auf die Aktennotiz des RAD-Arztes Dr. med. L.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
E. 20 Juni 2025 (act. II 131), fest, die Ausführungen der Gutachter in der Stel- lungnahme vom 3. Februar 2025 seien überzeugend. Dies insbesondere, da die Sachverständigen darauf hinwiesen, dass sich bei der Untersuchung deutliche Hinweise auf Inkonsistenzen ergeben hätten und sich auch in der neuropsychologischen Untersuchung ein nicht-authentisches Antwortver- halten mit Auffälligkeiten in drei Symptomvalidierungstests sowie Anhalts- punkte für ein verfälschtes Antwortverhalten gezeigt hätten, womit aus ver- sicherungsmedizinischer Sicht nicht auf die Symptomschilderungen der Beschwerdeführerin abgestellt werden könne. Es könne weiterhin auf das psychiatrische Gutachten abgestellt werden (S. 132 S. 7 f.).
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- 15 - 3.2 3.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.3 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersu- chungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 151 V 244 E. 3.5 S. 248, 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). 3.3 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfü- gung (act. II 133) auf das bidisziplinäre Gutachten vom 25. Juni 2024 (act. II 103.1-103.8) inkl. ergänzende Stellungnahme vom 3. Februar 2025 (act. II 120). Dieses ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf
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- 16 - einlässlichen klinischen Explorationen und wurde in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden erstattet. Es überzeugt inhaltlich, indem die darin enthaltenen Darlegungen der medizi- nischen Zusammenhänge sowie der Beurteilung der medizinischen Situati- on einleuchten und die Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet sind. Die Beurteilung des Gesundheitszustandes erfolgte zudem unter Ein- bezug sämtlicher hier relevanten medizinischen Fachdisziplinen und beruht auf kongruenten Einschätzungen anlässlich einer Konsensbeurteilung der Gutachter. Zudem nahmen die Sachverständigen schlüssig und nachvoll- ziehbar zu den Fragen der Beschwerdegegnerin Stellung und legten dar, dass und weshalb an der gutachterlichen Einschätzung festgehalten wer- den könne. Damit erfüllt die Expertise die voranstehend genannten Anfor- derungen an den Beweiswert einer versicherungsexternen medizinischen Expertise (vgl. E. 3.2.3 hiervor) und erbringt vollen Beweis. 3.3.1 In somatischer Hinsicht ist ein Status nach Gastritis und Duodena- lulcera (2021) sowie nach Resektion der linken Colon Flexur (9. April 2021) und eine Präadipositas erstellt (act. II 103.1 S. 20 Ziff. 4.3). Der internisti- sche Sachverständige legte im Einklang mit der Aktenlage dar, dass die Beschwerdeführerin über gelegentliche abdominelle Schmerzen bei be- kannter Sigmadivertikulose mit aktuell unauffälliger Defäkation berichte, wobei die Behandlung betreffend Abdomen abgeschlossen sei und derzeit nur noch problemorientierte Konsultationen ohne weitere Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit stattfänden (act. II 103.4 S. 22 Ziff. 6.1). Zusätzlich be- richte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen über thorakalen Druck und über Schmerzen im Schulter-Nacken-Bereich, in der Lendenwirbelsäule und in den Händen (act. II 103.4 S. 16, S. 22 Ziff. 6.1). Das vom Gutachter durchgeführte EKG habe einen Normalbefund gezeigt (act. II 103.4 S. 21 Ziff. 4.3.2) und die Beschwerdeführerin schildere eine aktive Freizeitgestal- tung; so sei sie u.a. in der Lage, Grosseinkäufe zu erledigen, bis zu zwei- mal täglich ein Fitnesstraining zu absolvieren und zu reisen (act. II 103.4 S. 23). In der Folge kam der Sachverständige zum überzeugenden Schluss, dass keine ausreichendenden Anhaltspunkte für eine einschrän- kende internistische Diagnose vorliegen (act. II 103.4 S. 24), was von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten wird (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. III. 1.). Anzufügen ist, dass im Nachgang an die Begutachtung im Be-
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- 17 - richt vom 25. Februar 2025 der D.________ AG (act. II 128) der Verdacht auf eine Sigmadivertikulitis gestellt wurde, allerdings ohne dass eine Aus- wirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit attestiert worden wäre, wo- mit dieser Bericht keine Zweifel an der Aktualität der gutachterlichen Ein- schätzung zu erwecken vermag. 3.3.2 Psychiatrischerseits ist gestützt auf die gutachterliche Einschätzung eine Dysthymie und eine Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional- instabilen und histrionischen Zügen erstellt (act. II 103.1 S. 20 Ziff. 4.3). Die psychiatrische Sachverständige setzte sich im Rahmen der diagnostischen Herleitung einlässlich mit der Aktenlage, den Befunden der gutachterlichen Exploration sowie den durchgeführten Zusatzuntersuchungen (einschliess- lich der neuropsychologischen Zusatzuntersuchung) auseinander und zeig- te nachvollziehbar und schlüssig auf, dass sich beim gutachterlich erhobe- nen Befund (unauffällige Konzentration und Aufmerksamkeit, formales Denken auf Defizite fokussiert, angegebene Grübelneigung, dysthyme, gereizte und vorwurfsvolle Stimmung, zum negativen Pol hin eingeengte Schwingungsfähigkeit, ohne Hinweise auf Schuldgefühle oder Insuffizien- zerleben, unauffälliger Antrieb, ohne sicheren Anhalt für Suizidgedanken) einzig eine leichte affektive Störung in Form einer Dysthymie ableiten las- se, welche den Schweregrad einer leichtgradigen depressiven Episode nicht erfülle (act. II 103.3 S. 22 ff. Ziff. 4.3.1, act. II 103.3 S. 26; vgl. hierzu DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychi- scher Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien,
10. Aufl., 2015, S. 183, 169 f.). Weiter legte sie schlüssig dar, dass im Rahmen der Begutachtung der Eindruck einer nicht plausiblen Beschwer- depräsentation entstanden sei, da im Rahmen der testpsychologischen Untersuchung (Rey Test) deutliche Auffälligkeiten in den Performancevali- dierungsverfahren festgestellt wurden (act. II 103.3 S. 24 Ziff. 4.3.2, S. 26 f., S. 44 Ziff. 6.2), wobei sie vermerkte, dass solche Tests grundsätzlich robust gegen (un)bewusste Störfaktoren seien und die Ergebnisse daher nicht als krankheitsimmanent zu interpretieren seien (act. II 120 S. 6 f.). Darüber hinaus seien während der Begutachtung weitere Inkonsistenzen aufgefallen, die auf ein verfälschendes Antwortverhalten hindeuteten: Die Beschwerdeführerin sei wiederholt Fragen ausgewichen, ihre Angaben seien vage geblieben und eine eigentliche Therapie habe sich nicht erfra-
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- 18 - gen lassen (act. II 103.3 S. 27). Zudem sei hinsichtlich der von der Be- schwerdeführerin als regelmässig eingenommen angegebenen Antidepres- siva Duloxetin und Mirtazapin sowie für das Methylphenidat labortechnisch kein wirksamer Spiegel nachgewiesen worden (act. II 103.3 S. 44 Ziff. 6.2). Diese Einschätzung korreliert denn auch mit der Einschätzung des M.Sc. K.________, der im Rahmen der Performancevalidierung einen "deutlichen Hinweis" auf ein nicht-authentisches Antwortverhalten festgestellt hatte (act. II 103.5 S. 8), sowie mit derjenigen des internistischen Sachverständi- gen, der festhielt, dass die anamnetischen Angaben zur Schmerzintensität nicht mit dem klinischen Eindruck in der spontanen Mobilität und der übri- gen spontanen Präsentation übereinstimmten (act. II 103.4 S. 24 Ziff. 6.2). Unter Berücksichtigung der geringen Ausprägung der erhobenen Befunde, der erwähnten Inkonsistenzen sowie dem geschilderten Freizeitverhalten kam die psychiatrische Sachverständige zum überzeugenden Schluss, dass sich keine Befunde erheben liessen, die eine überdauernde Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit begründen würden (act. II 103.3 S. 64 f. Ziff. 7.2, Ziff. 8). Diese gutachterlichen Ausführungen sind überzeugend und schlüssig. Daran vermögen auch die abweichenden Berichte des Dr. med. H.________ sowie diejenigen der behandelnden Ärzte der D.________ AG nichts zu ändern, enthalten diese doch keine neuen Aspekte, insbesondere hinsichtlich der Befundlage, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären (vgl. SVR 2021 IV Nr. 10 S. 27, 9C_672/2019 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 116, 8C_835/2018 E. 3). Soweit die Behandler der Psychiatrie der D.________ AG die diagnostische Ein- ordnung der affektiven Auffälligkeiten im Rahmen einer Dysthymie anstelle einer depressiven Episode mit aktuell remittierter Symptomatik bemängeln (act. II 111 S. 12), ist diese diagnostische Kontroverse nicht entscheidwe- sentlich, kommt es doch invalidenversicherungsrechtlich nicht auf die Dia- gnose, sondern einzig auf die funktionellen Auswirkungen einer gesund- heitlichen Beeinträchtigung an (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_287/2022 vom 17. August 2022 E. 5.1.2 mit Hinweisen). Keine Zweifel an den gutachterlichen Feststellungen zu erwecken vermag ebenso der Umstand, dass im Rahmen der Begutachtung keine aktualisierte Einschät- zung der D.________ AG eingeholt wurde (act. II 111 S. 12; zum Akten-
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- 19 - auszug im Gutachten vgl. act. II 103.3 S. 3 Ziff. 2, act. II 103.2 [letzter aus- führlicher Bericht der Psychiatrie der D.________ AG datiert vom 26. Sep- tember 2023]), legten die Sachverständigen in ihrer Stellungnahme vom
3. Februar 2025 (act. II 120) doch ausführlich und überzeugend dar, wes- halb auch unter Berücksichtigung des Berichts der D.________ AG vom
11. September 2024 (act. II 111 S. 12 ff.) an der gutachterlichen Einschät- zung festgehalten werden könne. Hinsichtlich der von den Behandlern ge- stellten kombinierten Persönlichkeitsstörung (act. II 111 S. 13) führte die psychiatrische Sachverständige sodann einleuchtend aus, dass die Be- schwerdeführerin zwar über Schwierigkeiten in der Kindheit und Jugend (früher Tod von Vater und Bruder, strenge Erziehung durch die Mutter, Ab- wesenheit der Mutter) berichtet habe, jedoch nicht über interaktionelle Schwierigkeiten zu ihren Lehrern und Mitschülern. Die berufliche Entwick- lung der Beschwerdeführerin sei zudem unauffällig verlaufen; abgesehen von zwei problematischen Ehen habe es auch keine gravierenden Bruch- stellen in ihrer Biografie gegeben, weshalb lediglich von einer Persönlich- keitsakzentuierung auszugehen sei (act. II 103.3 S. 27, vgl. DIL- LING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], a.a.O, S. 274 f.). Was schliesslich die von den Behandlern diagnostizierte ADHS betrifft, legte die Sachverständige schlüssig dar, dass die Beschwerdeführerin in der Untersuchung mit Aus- nahme eines untergeordneten Rapportes und einem hohen Redebedarf keine Hinweise auf eine ADHS (übersteigerter Bewegungsdrang, erheblich gestörte Konzentrationsfähigkeit, unüberlegtes Handeln) gezeigt habe (act. II 103.3 S. 46). Hinsichtlich der Tatsache, dass die Beschwerdeführe- rin angegeben habe, von Methylphenidat (einem Wirkstoff zur Behandlung von ADHS [vgl. <www.flexikon.doccheck.com>]) zu profitieren, vermerkte die Sachverständige, dass labortechnisch kein wirksamer Spiegel nachge- wiesen werden konnte und anderweitige Compliancekontrollen nicht akten- kundig seien (act. II 103.3 S. 62), womit auch der Ausschluss dieser Dia- gnose ohne Weiteres überzeugt. Ferner vermag auch der Bericht des M.________ vom 26. Februar 2024 betreffend das durchgeführte Aufbautraining (act. II 97 S. 2 ff.) die gutach- terliche Einschätzung nicht in Zweifel zu ziehen. Abgesehen davon, dass im Rahmen solcher beruflicher Evaluationsmassnahmen vornehmlich auf die von der betroffenen Person demonstrierte Arbeitsleistung abgestellt
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- 20 - wird und die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleis- tungen jedoch nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheits- schädigung in erster Linie durch Ärzte zu beantworten ist (Urteil des BGer 8C_53/2023 vom 31. August 2023 E. 4.2.3.2 mit Hinweisen), wurden in diesem Bericht mehrfach motivationale Faktoren hervorgehoben (vgl. act. II 97 S. 3 Ziff. 2.1, S. 7, S. 8 Ziff. 4.1), womit nicht von einem "einwandfreien Arbeitsverhalten" auszugehen ist und auch dieser Bericht keine ernsthaften Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen vermag (BGE 151 V 306 E. 4.4 S. 310). 3.3.3 Zum zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit vermerkten die Gutach- ter, dass seit 2022 vorrangig aus psychiatrischen Gründen eine weitgehen- de Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war, was sich anhand der jetzigen Befunde nicht mehr fortschreiben lasse, womit die gutachterliche Einschät- zung mit der jetzigen Begutachtung gelten müsse (act. II 103.1 S. 22). Dafür, dass die wesentliche Verbesserung, sollte denn überhaupt je eine massgebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Grün- den bestanden haben, erst zwischen dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im November 2023 (vgl. E. 2.3 hiervor; zu den attestierten Arbeitsunfähigkeiten vgl. act. II 27; zum Aufschub des Rentenbeginns auf- grund beruflicher Eingliederungsmassnahmen vgl. BGE 148 V 397 E. 6.2.4 S. 405 f. sowie act. II 21, 24, 82) und dem Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung im März 2024 (act. II 103.3 S. 2) eingetreten wäre, bestehen keine Anzeichen und es ist für diesen Zeitraum nicht mit dem Beweisgrad der überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 2.6 hiervor) eine massgebli- che Einschränkung erstellt (vgl. hierzu insbesondere act. II 65 S. 8 Ziff. 2.7). Damit ist im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns gestützt auf das beweiskräftige bidisziplinäre Gutachten vom 25. Juni 2024 (act. II 103.1-103.8) keine (rentenbegründende) Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit erstellt, womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. Auf weitere Beweismassnahmen kann mit Blick auf die bereits getroffenen Beweiserhebungen samt voll beweiskräftiger bidisziplinärer Begutachtung in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (vgl. BGE 151 III 28 nicht publ. E. 5.2 des Urteils des BGer 9C_298/2024 vom
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- 21 -
14. August 2024; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; nicht publ. E. 5.2; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). 4. Zusammenfassend ist die angefochtenen Verfügung 26. Juni 2025 (act. II
133) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzu- weisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG) und sind dem geleisteten Kos- tenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2026, IV 200 2025 504 - 22 -
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
IV 200 2025 504 KNB/FRJ/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 22. Juni 2026 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Jakob, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Frésard A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 26. Juni 2025
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- 2 - Sachverhalt: A. Die 1964 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), zuletzt als Mitarbeiterin in einer ... tätig, meldete sich im August 2022 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1). In der Folge tätigte die IVB medizinische und erwerbliche Abklärungen und unter- breitete das Dossier dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; act. II 21). Mit Verfügung vom 14. Februar 2023 (act. II 24) wies die IVB den Anspruch auf berufliche Massnahmen ab. Nachdem die Versicherte eine Verschlech- terung ihres Gesundheitszustandes geltend gemacht und ein neues Ge- such um Eingliederungsmassnahmen gestellt hatte (act. II 27, 38 S. 2), holte die IVB eine weitere Beurteilung des RAD ein (act. II 31) und gewähr- te der Versicherten mit Mitteilungen vom 19. Mai resp. 24. Juli 2023 ein Aufbautraining (act. II 41, 53). Da die Versicherte ihr Pensum im Rahmen des Aufbautrainings nicht (wie vereinbart) steigerte resp. ihrer Schaden- minderungspflicht nicht nachkam (vgl. act. II 76), holte die IVB eine weitere Beurteilung des RAD ein (act. II 79) und schloss die berufliche Eingliede- rung mit Mitteilung vom 28. November 2023 ab (act. II 82). In der Folge liess sie die Versicherte bidisziplinär untersuchen (psychiatrisch- internistisches Gutachten vom 25. Juni 2024 [act. II 103.1-103.8]) und stell- te mit Vorbescheid vom 15. Juli 2024 (act. II 106) die Abweisung des Leis- tungsbegehrens mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens in Aussicht. Nach erhobenem Einwand (act. II 111) holte die IVB eine weitere Beurteilung des RAD (act. II 114) sowie eine Stellungnahme der Gutachter (act. II 120) ein und hielt mit neuem Vorbescheid vom 5. Februar 2025 (act. II 121) unverändert an ihrer Einschätzung fest. Nach erneut erhobe- nem Einwand (act. II 125) und dem Einholen einer Beurteilung durch den RAD (act. II 132) verfügte sie am 26. Juni 2025 wie vorbescheidweise an- gekündigt (act. II 133).
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- 3 - B. Hiergegen erhob die Versicherte, wie bereits im Vorbescheidverfahren ver- treten durch Fürsprecher B.________, mit Eingabe vom 20. August 2025 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer Invalidenrente, eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 22. Sep- tember 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
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- 4 - 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 26. Juni 2025 (act. II 133). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221).
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- 5 - 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Ein- gliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in pro- zentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invali- ditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invali- ditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Der Rentenanspruch ent- steht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG). 2.4 Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG richtet sich die Bemessung des Invali- ditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massge- benden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
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- 6 - 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 2.6 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 151 V 280 E. 3.3.1 S. 282, 151 V 244 E. 3.4 S. 248, 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 161, 8C_457/2021 E. 3.3). 3. 3.1 Zum Gesundheitszustand und zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.1.1 Im Bericht des C.________ vom 6. Februar 2021 (act. II 14 S. 42) wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin leide seit circa drei Tagen an unklaren Abdominalschmerzen. Es bestünden keine Anhaltspunkte für eine Peritonitis. Ein CT sei für die folgende Woche geplant (S. 42). 3.1.2 Im Bericht der Spital D.________ AG (fortan D.________ AG) vom
15. März 2021 (act. II 14 S. 18 ff.) wurde nach durchgeführter Gastro- und Koloskopie vom 11. März 2021 (act. II 14 S. 20, 22 ff.) im Wesentlichen
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- 7 - eine Gastritis mit Bulbitis duodeni unklarer Ätiologie, eine grosse kugelige Raumforderung 45 cm ab ano unklarer Dignität, der Verdacht auf eine me- dikamentös-toxische Hepatopathie sowie eine mässiggradige Sigmadiverti- kulose diagnostiziert (S. 18). Bei weiterhin unklarem Befund im Colon de- scendens werde die Beschwerdeführerin in die chirurgische Sprechstunde zur Besprechung einer Colonsegmentresektion aufgeboten (S. 20). Am
9. April 2021 erfolgte dann eine laparoskopische Resektion der linken Fle- xur, Minilaparotomie supraumbilikal, Transversodescendostomie (act. II 14 S. 13). 3.1.3 Im Konsiliarbericht der D.________ AG über das Konsilium vom
6. Mai 2021 (act. II 14 S. 10 ff.) wurde der Verdacht auf eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) gestellt. Die Beschwerdeführerin, die seit Februar 2021 regelmässig (gegenwärtig wegen unklaren abdominalen Schmerzen) hospitalisiert sei, befinde sich in einer belastenden psychoso- zialen Situation. Sie äussere eine grosse Besorgnis davor, allein zu sein und äussere konstante Symptome von Druck auf der Brust, Durch- schlafstörungen und Herzrasen, sobald sie sich in der konfliktbehafteten Umgebung (Wohnung mit dem Ehemann) befinde. Es erfolge eine ambu- lante psychiatrisch-psychotherapeutische Anbindung im Hause und eine medikamentöse Behandlung (S. 12). 3.1.4 Dr. med. E.________, Fachärztin für Chirurgie, stellte im Bericht vom 6. Juli 2021 (act. II 15.2 S. 4) die Diagnose St. n. laparoskopischer Resektion der linken Flexur mit Transversodescendostomie bei submuko- salem Lipom der linken Colonflexur am 9. April 2021 mit postoperativem Wundinfekt und Wundheilung per secundam supraumbilikal. Der postope- rative Verlauf sei vor allem durch psychische Probleme und einem Wundin- fekt supraumbilikal geprägt gewesen. Nun habe sich die Beschwerdeführe- rin bestens von der Operation erholt. Die supraumbilikale Wunde und auch die übrigen Trokarinzisionen seien abgeheilt. Die Behandlung aus chirurgi- scher Sicht werde nun abgeschlossen. 3.1.5 Dr. med. F.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Re- habilitation, stellte im Bericht vom 2. September 2022 (act. II 15.2 S. 2 f.) im Wesentlichen die Diagnose myofasziales Schmerzsyndrom zervikal links (S. 3 Ziff. 13). Die Beschwerdeführerin berichte von wechselnden Bauch-
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- 8 - schmerzen, rezidivierenden Durchfallepisoden bis zu zehn Mal täglich, in- itialer Übelkeit und einmaligem Erbrechen (S. 2 Ziff. 2). Zuletzt sei für den
4. Juli 2022 (vormittags) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert wor- den. Seither seien durch ihn keine weiteren Beurteilungen der Arbeitsfähig- keit erfolgt (S. 2 Ziff. 6). Aktuell fänden problemorientierte Konsultationen in ihrer Praxis sowie (gemäss Informationsstand) eine weiterführende ambu- lante Psychotherapie im Spital D.________ statt (S. 3 Ziff. 9). 3.1.6 Im Bericht der D.________ AG vom 30. September 2022 (act. II 94.4 S. 14 ff.) wurden die Diagnosen Anpassungsstörungen mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10: F43.22), DD mittelgradige depres- sive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) und Verdacht auf abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.7) gestellt (S. 15). Die Be- schwerdeführerin habe sich am 9. März 2022 nach einem häuslichen Streit mit ihrem Ehemann auf dem Notfall vorgestellt. Sie habe berichtet, dass sie sich nach zwölf Ehejahren von ihrem Ehemann getrennt habe, dass sie nicht mehr schlafen könne, oft weine, die Freude an allem verloren habe und sich wertlos fühle. Die Beschwerdeführerin sei zu ihrer Entlastung vom
4. bis zum 21. März 2022 krankgeschrieben worden. Am 4. Juli 2022 habe sie dann erneut den Notfalldienst aufgesucht und angegeben, den Zustand nicht länger aushalten zu können. Die Beschwerdeführerin sei erneut krankgeschrieben und es sei eine medikamentöse Behandlung veranlasst worden (S. 14). Die Beschwerdeführerin sei gegenwärtig noch zu 50 % arbeitsunfähig. Angesichts des Verlaufs sei von einer positiven Prognose auszugehen, es liege jedoch eine grundlegende Problematik im Sinne einer vermuteten Persönlichkeitsstörung und möglicherweise einer Somatisie- rungsstörung vor, die bei entsprechender Belastung zu erneuter Dekom- pensation und Depression führen könne (S. 15). 3.1.7 Der RAD-Arzt Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt im Bericht vom 5. Januar 2023 (act. II 21) fest, in Bezug auf die angestammte Tätigkeit könne zunächst auf die fachärztlich ausgestell- ten Arbeitsunfähigkeiten abgestellt werden, welche im Rahmen der chirur- gischen Komplikationen und der begleitenden psychiatrischen Morbidität zunächst nachvollziehbar seien. Ob es sich psychiatrisch wirklich um eine Angststörung handle, sei nach Rücksprache mit dem RAD-Psychiater nicht
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- 9 - gesichert, da die Beschwerden immer nur in der Konfliktsituation mit dem Ehemann aufgetreten seien. Im letzten fachspezifischen chirurgischen Be- fundbericht von Juli 2021 werde von einem zufriedenstellenden Zustand berichtet. Bis anhin lägen keine aktuellen, weiteren aussagekräftigen Be- fundberichte vor, welche eine relevante Einschränkung bedingen würden. Somit könne die letzte Tätigkeit nach Abheilung des abdominellen Wundin- fekts zumindest schrittweise und im Verlauf bis zum vollen Pensum als zumutbar betrachtet werden. Nach Kündigung der Arbeitsstelle sei eine angepasste körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit ganztags ohne Leistungseinschränkung zumutbar; diese Einschränkung gelte nur bis zur kompletten Abheilung und Konsolidierung der Bauchwandnarbe (S. 8). 3.1.8 Im zuhanden der Krankentaggeldversicherung erstellten psychiatri- schen Bericht vom 2. März 2023 (act. II 94.3) diagnostizierte Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode mit somatischem Syn- drom (ICD-10: F32.01; S. 4). Als Befund vermerkte er u.a. eine leicht de- pressiv verminderte Stimmung, eine noch leicht herabgesetzte affektive Modulationsfähigkeit, die eher nur zum negativen Pol hin auslenkbar gewe- sen sei, einen etwas verminderten Antrieb und eine psychomotorische Un- ruhe. Die Beschwerdeführerin habe u.a. einen leichten Verlust an Freude und Interesse beklagt und zeige einen leichten sozialen Rückzug (S. 3). Die Hamilton-Skala und die Montgomery-Åsberg Depression Rating Scale hätten das Vorhandensein einer leichten depressiven Symptomatik resp. eine leichtgradige Depression gezeigt (S. 3 f.). Der Beschwerdeführerin sei bis zum Gutachtenszeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden. Aufgrund der nur noch leichtgradigen depressiven Symptomatik sei die Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2023 als zu 50 % arbeitsfähig zu beurteilen. Per 1. Mai 2023 sollte sich mit begleitender psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung sowie unter Beibehaltung der Pharmakotherapie eine volle Arbeitsfähigkeit ergeben (S. 5). 3.1.9 Im Bericht der D.________ AG vom 27. März 2023 (act. II 27 S. 1 f.) wurden die Diagnosen mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1), hochgradiger Verdacht auf eine ADHS (ICD-10: F90.0) und Persönlich- keitsakzentuierung mit histrionischen Anteilen (ICD-10: Z73) gestellt.
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- 10 - Während den Sitzungen habe die Beschwerdeführerin mehrere Traumata geschildert. Eine vertiefte Exploration sei aufgrund der ADHS-Symptomatik noch nicht möglich gewesen. Aktuell sei eine ADHS-Abklärung am Laufen (S. 1). 3.1.10 Gemäss Bericht der D.________ AG vom 22. September 2023 (act. II 65 S. 14 ff.) seien die Diagnosekriterien einer ADHS erfüllt. Es bestünden bereits seit dem Kindesalter Einschränkungen der Aufmerksam- keit, der Emotions- und Impulskontrolle sowie eine Hyperaktivität. Trotz der fehlenden Fremdanamnese hinsichtlich des Kindes- und Jugendalters wür- den die anamnetischen Angaben aus der Kindheit und der Jugend konsis- tent erscheinen und eine ausreichende diagnostische Sicherheit bieten. Die im Laufe der Biografie erlernten Kompensationsstrategien würden zu wie- derholten Erschöpfungsphasen, aversiven Gefühlen gegenüber herausfor- dernden Tätigkeiten, impulsiven Entscheidungen und zu einer gesteigerten Grundanpassung führen. Es werde eine medikamentöse und psychothera- peutische Behandlung empfohlen (S. 16). 3.1.11 Im Bericht der behandelnden Ärzte der D.________ AG vom
26. September 2023 (act. II 65 S. 2 ff.) wurden mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit die Diagnosen rezidivierende depressive Störung, ggw. mit- telgradige Episode (ICD-10: F33.1), St. n. schwerer Episode im März 2022, einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0) sowie posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), DD akzentuierte Per- sönlichkeitszüge mit emotional-instabilen und histrionischen Anteilen (ICD- 10: Z73), DD komplex traumatisierte Persönlichkeit gestellt (S. 7 Ziff. 2.5). Es liege eine grundlegende Problematik im Sinne einer Traumafolge- störung und einer ADHS im Erwachsenenalter vor. Zusätzlich im Sinne einer sich gegenseitig verstärkenden "Gemengelage" mit persönlichkeit- simmanenten Faktoren sei die Beschwerdeführerin seit mindestens März 2022 durchgehend depressiv dekompensiert mit deutlichen funktionellen Einschränkungen (S. 8 Ziff. 2.7). Sie sei derzeit für den gesamten ersten Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfähig (S. 10 Ziff. 4.1). 3.1.12 Im von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen bidiszi- plinären psychiatrisch-internistischen Gutachten vom 25. Juni 2024 (act. II
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- 11 - 103.1-103.8) stellten die Sachverständigen in ihrer Konsensbeurteilung folgende Diagnosen (act. II 103.1 S. 20 Ziff. 4.3): 1. Dysthymie (ICD-10: F34.1) 2. Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional-instabilen und histrionischen Zügen (ICD-10: Z73.1) 3. Status nach Gastritis und Duodenalulcera im Jahr 2021 4. Status nach Resektion der linken Colon-Flexur am 09.04.2021 5. Präadipositas Im psychiatrischen Teilgutachten (act. II 103.3) führte Dr. med. I.________, Fachärztin für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, aus, es hätten sich keine Befunde erheben lassen, die eine überdauernde Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit begründen würden. Allenfalls liege eine leichte affektive Störung in Form einer Dysthymie vor (S. 63). Die Arbeits- fähigkeit betrage 100 % (S. 64 f. Ziff. 8). Zum Erhalt der Stabilisierung der Arbeitsfähigkeit sei eine ambulante psychiatrisch/psychotherapeutische Behandlung mit Compliancekontrollen und Spezifizierung der Therapieziele zu empfehlen (S. 66 Ziff. 8.3). Eine ADHS und eine PTBS fänden sich nicht bzw. seien nicht plausibel (S. 62 f.). Im internistischen Teilgutachten (act. II 103.4) hielt Dr. med. J.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Praktischer Arzt, fest, es hätten sich keine Hinweise auf Erkrankungen ergeben, die zu einer dauer- haften Einschränkung führen würden. Die Arbeitsfähigkeit betrage 100 % (S. 26 f. Ziff. 8). Im Bericht über die im Rahmen der Begutachtung erfolgte neuropsycholo- gische Zusatzuntersuchung (act. II 103.5) legte M.Sc. K.________, Fach- psychologe für Neuropsychologie FSP, dar, die testpsychologische Erhe- bung habe formal unterdurchschnittliche Leistungen im Bereich der toni- schen sowie phasischen Alertness, der selektiven Aufmerksamkeit, der Verarbeitungsgeschwindigkeit, der intellektuellen Flexibilität, der fluiden Intelligenz und des visuellen Kurzzeitgedächtnisses gezeigt. Die Perfor- manzvalidierung habe jedoch überwiegend wahrscheinlich einen deutlichen Hinweis auf ein nicht-authentisches Antwortverhalten gezeigt (S. 8) Auf- grund dessen müsse von ADHS-spezifischen Testverfahren abgesehen werden. Aufgrund der erheblich auffälligen Performanzvalidierung seien die
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- 12 - formal auffälligen Leistungen in den übrigen testpsychologischen Untersu- chungen nicht im Sinne einer kognitiven Störung interpretierbar (S. 10). In ihrer Konsensbeurteilung (act. II 103.1) hielten die Sachverständigen fest, die Beschwerdeführerin sei vollständig und ohne Leistungseinschrän- kung arbeitsfähig. Aktenkundig sei seit 2022 vorrangig aus psychiatrischen Gründen eine weitgehende Arbeitsunfähigkeit genannt worden, was sich anhand der jetzigen Befunde nicht mehr fortschreiben lasse. Die aktuelle Bewertung solle also mit der jetzigen Begutachtung gelten (S. 21 f.). 3.1.13 Im Bericht der D.________ AG vom 11. September 2024 (act. II 111 S. 12 ff.) wurde festgehalten, im Rahmen der Begutachtung sei keine aktualisierte Einschätzung der laufenden Behandlung eingeholt worden. Bei aktenkundig vorangegangener depressiver Episode sei die diagnosti- sche Einordnung der affektiven Auffälligkeiten im Rahmen einer Dysthymie zudem fachlich nicht korrekt, da zumindest eine vorbestehende depressive Episode mit aktuell remittierter Symptomatik festgehalten werden müsse, womit nach Leitlinie insgesamt von einer Double Depression auszugehen wäre. Dies sei insofern relevant, als eine Double Depression mit einer schlechteren Prognose resp. einem höheren Risiko für neue depressive Episoden mit stärkeren funktionellen Beeinträchtigungen verbunden sei (S. 12). Seit September 2023 hätten sich die interaktionellen Auffälligkeiten der Beschwerdeführerin zudem noch weiter verdeutlicht; die abgebrochene Belastbarkeitserprobung sei in deutlichem Ausmass durch starke zwi- schenmenschliche Verhaltensauffälligkeiten bedingt, welche persönlich- keitsimmanent zu verorten seien. Aufgrund des Schweregrades der Ein- schränkung durch die erwähnten Verhaltensauffälligkeiten werde unterdes- sen von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und histrionen Zügen (ICD-10: F60.9) ausgegangen, wobei die vorherig gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung ebenfalls darunter subsumiert werde. Entgegen der Auffassung der Gutachter werde das Kriterium "Brüche in der Biografie" im ICD-10 nicht als Diagnosekriteri- um für eine Persönlichkeitsstörung gefordert. Ferner werde an den Ergeb- nissen der ADHS-Abklärung von September 2023 festgehalten (S. 13). Die ausgeprägte Beschwerdedarstellung werde sodann als bewusstseinsfern resp. im Rahmen der psychiatrischen Grunddiagnosen beurteilt. Die im
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- 13 - Gutachten erwähnte Malcompliance werde entsprechend als störungsim- manente Problematik und nicht als Ausdruck einer fehlenden psychischen Belastung gewertet. Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine komplexe psychische Problematik auf dem Boden einer kombinierten Persönlich- keitsstörung mit histrionen und emotional instabilen Anteilen (ICD-10: F60.9), einer chronifizierten depressiven Störung (ICD-10: F33.1) sowie einer ADHS (ICD-10: F90.0), welche zu deutlichen funktionellen Beein- trächtigungen führten (S. 14). 3.1.14 Die Dres. med. I.________ und J.________ hielten in ihrer Stel- lungnahme vom 3. Februar 2025 (act. II 120) fest, es habe keine depressi- ve Episode erhoben werden können. Eine aktenkundig zuvor postulierte depressive Episode, für deren Fortbestehen kein ausreichender Befundan- halt bestehe, konstituiere keinen hinreichenden Grund für die Attestierung einer Double Depression. So oder anders könne dahingestellt bleiben, ob "nur" eine Dysthymie oder eine Double Depression vorliege, da in beiden Fällen nur eine leichte affektive Störung erhoben werden konnte, was für die Bewertung der Arbeitsfähigkeit entscheidend sei (S. 1 f.). Die Begutach- tung habe zudem deutliche Hinweise auf Inkonsistenzen gezeigt. Eine ent- sprechende Plausibilitätsprüfung lasse sich seitens der Behandler jedoch nicht erkennen, was eine versicherungsmedizinisch nicht ausreichend er- scheinende Bewertung nahelege. Auch eine Persönlichkeitsstörung habe nicht bestätigt werden können. Für die Diagnose müsse der Effekt seit der Kindheit oder Jugend gegeben sein und die biografische Entwicklung prä- gen, was vorliegend nicht erfüllt sei (S. 2 f.). Auch eine ADHS und eine PTBS hätten nicht bestätigt werden können (S. 5). Soweit geltend gemacht werde, dass die Ergebnisse der Symptomvalidierungstests krankheitsim- manent seien, könne dies nicht bestätigt werden, da solche Tests grundsätzlich robust gegen un- und vorbewusste Störfaktoren seien und auch Betroffene mit Persönlichkeitsstörungen unauffällige Symptomvalidie- rungen aufwiesen (S. 5 f.). 3.1.15 In ihrem Bericht vom 25. Februar 2025 (act. II 125 S. 15) hielten die behandelnden Ärzte der D.________ AG an den Ausführungen in ihrer Stellungnahme vom 11. September 2024 fest. Es fände weiterhin eine psychiatrische multimodale Behandlung mit zwei Terminen pro Monat statt.
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- 14 - Somatisch sei ausserdem eine Verschlechterung mit einem hochgradigen Verdacht auf eine Sigmadivertikulitis eingetreten. 3.1.16 Im Verlaufsbericht der D.________ AG vom 25. Februar 2025 (act. II 128) wurde der Verdacht auf eine Sigmadivertikulitis sowie eine Na- rbenverhärtung bei St. n. subkutanem Wundinfekt der Laparotomienarbe gestellt (S. 1). Anfang Februar 2025 habe die Beschwerdeführerin über linksseitige Unterbauchschmerzen berichtet. Klinisch werde am ehesten eine unkomplizierte Sigmadivertikulitis in Betracht gezogen, welche medi- kamentös therapiert werde. Am 11. Februar 2025 sei die Beschwerdeführe- rin schmerzfrei gewesen (S. 3). Am 25. Februar 2025 habe sich die Be- schwerdeführerin erneut wegen linksseitigen Unterbauchbeschwerden vor- gestellt. Es sei eine Bildgebung mittels CT erfolgt. Am 27. Februar und am
4. März 2025 hätten keine Beschwerden mehr bestanden (S. 2). Im Rah- men der am 21. März 2025 durchgeführten Verlaufskontrolle wurden noch wenige Schmerzen und ein klinisch und laborchemisch nicht zufriedenstel- lender Verlauf vermerkt. Die medikamentöse Therapie sei erhöht worden; allenfalls sei eine erneute chirurgische Beurteilung nötig (S. 1 f.) 3.1.17 Der RAD-Arzt Dr. med. G.________ hielt im Bericht vom 24. Juni 2025 (act. II 132) unter Verweis auf die Aktennotiz des RAD-Arztes Dr. med. L.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
20. Juni 2025 (act. II 131), fest, die Ausführungen der Gutachter in der Stel- lungnahme vom 3. Februar 2025 seien überzeugend. Dies insbesondere, da die Sachverständigen darauf hinwiesen, dass sich bei der Untersuchung deutliche Hinweise auf Inkonsistenzen ergeben hätten und sich auch in der neuropsychologischen Untersuchung ein nicht-authentisches Antwortver- halten mit Auffälligkeiten in drei Symptomvalidierungstests sowie Anhalts- punkte für ein verfälschtes Antwortverhalten gezeigt hätten, womit aus ver- sicherungsmedizinischer Sicht nicht auf die Symptomschilderungen der Beschwerdeführerin abgestellt werden könne. Es könne weiterhin auf das psychiatrische Gutachten abgestellt werden (S. 132 S. 7 f.).
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- 15 - 3.2 3.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.3 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersu- chungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 151 V 244 E. 3.5 S. 248, 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). 3.3 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfü- gung (act. II 133) auf das bidisziplinäre Gutachten vom 25. Juni 2024 (act. II 103.1-103.8) inkl. ergänzende Stellungnahme vom 3. Februar 2025 (act. II 120). Dieses ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf
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- 16 - einlässlichen klinischen Explorationen und wurde in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden erstattet. Es überzeugt inhaltlich, indem die darin enthaltenen Darlegungen der medizi- nischen Zusammenhänge sowie der Beurteilung der medizinischen Situati- on einleuchten und die Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet sind. Die Beurteilung des Gesundheitszustandes erfolgte zudem unter Ein- bezug sämtlicher hier relevanten medizinischen Fachdisziplinen und beruht auf kongruenten Einschätzungen anlässlich einer Konsensbeurteilung der Gutachter. Zudem nahmen die Sachverständigen schlüssig und nachvoll- ziehbar zu den Fragen der Beschwerdegegnerin Stellung und legten dar, dass und weshalb an der gutachterlichen Einschätzung festgehalten wer- den könne. Damit erfüllt die Expertise die voranstehend genannten Anfor- derungen an den Beweiswert einer versicherungsexternen medizinischen Expertise (vgl. E. 3.2.3 hiervor) und erbringt vollen Beweis. 3.3.1 In somatischer Hinsicht ist ein Status nach Gastritis und Duodena- lulcera (2021) sowie nach Resektion der linken Colon Flexur (9. April 2021) und eine Präadipositas erstellt (act. II 103.1 S. 20 Ziff. 4.3). Der internisti- sche Sachverständige legte im Einklang mit der Aktenlage dar, dass die Beschwerdeführerin über gelegentliche abdominelle Schmerzen bei be- kannter Sigmadivertikulose mit aktuell unauffälliger Defäkation berichte, wobei die Behandlung betreffend Abdomen abgeschlossen sei und derzeit nur noch problemorientierte Konsultationen ohne weitere Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit stattfänden (act. II 103.4 S. 22 Ziff. 6.1). Zusätzlich be- richte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen über thorakalen Druck und über Schmerzen im Schulter-Nacken-Bereich, in der Lendenwirbelsäule und in den Händen (act. II 103.4 S. 16, S. 22 Ziff. 6.1). Das vom Gutachter durchgeführte EKG habe einen Normalbefund gezeigt (act. II 103.4 S. 21 Ziff. 4.3.2) und die Beschwerdeführerin schildere eine aktive Freizeitgestal- tung; so sei sie u.a. in der Lage, Grosseinkäufe zu erledigen, bis zu zwei- mal täglich ein Fitnesstraining zu absolvieren und zu reisen (act. II 103.4 S. 23). In der Folge kam der Sachverständige zum überzeugenden Schluss, dass keine ausreichendenden Anhaltspunkte für eine einschrän- kende internistische Diagnose vorliegen (act. II 103.4 S. 24), was von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten wird (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. III. 1.). Anzufügen ist, dass im Nachgang an die Begutachtung im Be-
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- 17 - richt vom 25. Februar 2025 der D.________ AG (act. II 128) der Verdacht auf eine Sigmadivertikulitis gestellt wurde, allerdings ohne dass eine Aus- wirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit attestiert worden wäre, wo- mit dieser Bericht keine Zweifel an der Aktualität der gutachterlichen Ein- schätzung zu erwecken vermag. 3.3.2 Psychiatrischerseits ist gestützt auf die gutachterliche Einschätzung eine Dysthymie und eine Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional- instabilen und histrionischen Zügen erstellt (act. II 103.1 S. 20 Ziff. 4.3). Die psychiatrische Sachverständige setzte sich im Rahmen der diagnostischen Herleitung einlässlich mit der Aktenlage, den Befunden der gutachterlichen Exploration sowie den durchgeführten Zusatzuntersuchungen (einschliess- lich der neuropsychologischen Zusatzuntersuchung) auseinander und zeig- te nachvollziehbar und schlüssig auf, dass sich beim gutachterlich erhobe- nen Befund (unauffällige Konzentration und Aufmerksamkeit, formales Denken auf Defizite fokussiert, angegebene Grübelneigung, dysthyme, gereizte und vorwurfsvolle Stimmung, zum negativen Pol hin eingeengte Schwingungsfähigkeit, ohne Hinweise auf Schuldgefühle oder Insuffizien- zerleben, unauffälliger Antrieb, ohne sicheren Anhalt für Suizidgedanken) einzig eine leichte affektive Störung in Form einer Dysthymie ableiten las- se, welche den Schweregrad einer leichtgradigen depressiven Episode nicht erfülle (act. II 103.3 S. 22 ff. Ziff. 4.3.1, act. II 103.3 S. 26; vgl. hierzu DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychi- scher Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien,
10. Aufl., 2015, S. 183, 169 f.). Weiter legte sie schlüssig dar, dass im Rahmen der Begutachtung der Eindruck einer nicht plausiblen Beschwer- depräsentation entstanden sei, da im Rahmen der testpsychologischen Untersuchung (Rey Test) deutliche Auffälligkeiten in den Performancevali- dierungsverfahren festgestellt wurden (act. II 103.3 S. 24 Ziff. 4.3.2, S. 26 f., S. 44 Ziff. 6.2), wobei sie vermerkte, dass solche Tests grundsätzlich robust gegen (un)bewusste Störfaktoren seien und die Ergebnisse daher nicht als krankheitsimmanent zu interpretieren seien (act. II 120 S. 6 f.). Darüber hinaus seien während der Begutachtung weitere Inkonsistenzen aufgefallen, die auf ein verfälschendes Antwortverhalten hindeuteten: Die Beschwerdeführerin sei wiederholt Fragen ausgewichen, ihre Angaben seien vage geblieben und eine eigentliche Therapie habe sich nicht erfra-
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- 18 - gen lassen (act. II 103.3 S. 27). Zudem sei hinsichtlich der von der Be- schwerdeführerin als regelmässig eingenommen angegebenen Antidepres- siva Duloxetin und Mirtazapin sowie für das Methylphenidat labortechnisch kein wirksamer Spiegel nachgewiesen worden (act. II 103.3 S. 44 Ziff. 6.2). Diese Einschätzung korreliert denn auch mit der Einschätzung des M.Sc. K.________, der im Rahmen der Performancevalidierung einen "deutlichen Hinweis" auf ein nicht-authentisches Antwortverhalten festgestellt hatte (act. II 103.5 S. 8), sowie mit derjenigen des internistischen Sachverständi- gen, der festhielt, dass die anamnetischen Angaben zur Schmerzintensität nicht mit dem klinischen Eindruck in der spontanen Mobilität und der übri- gen spontanen Präsentation übereinstimmten (act. II 103.4 S. 24 Ziff. 6.2). Unter Berücksichtigung der geringen Ausprägung der erhobenen Befunde, der erwähnten Inkonsistenzen sowie dem geschilderten Freizeitverhalten kam die psychiatrische Sachverständige zum überzeugenden Schluss, dass sich keine Befunde erheben liessen, die eine überdauernde Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit begründen würden (act. II 103.3 S. 64 f. Ziff. 7.2, Ziff. 8). Diese gutachterlichen Ausführungen sind überzeugend und schlüssig. Daran vermögen auch die abweichenden Berichte des Dr. med. H.________ sowie diejenigen der behandelnden Ärzte der D.________ AG nichts zu ändern, enthalten diese doch keine neuen Aspekte, insbesondere hinsichtlich der Befundlage, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären (vgl. SVR 2021 IV Nr. 10 S. 27, 9C_672/2019 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 116, 8C_835/2018 E. 3). Soweit die Behandler der Psychiatrie der D.________ AG die diagnostische Ein- ordnung der affektiven Auffälligkeiten im Rahmen einer Dysthymie anstelle einer depressiven Episode mit aktuell remittierter Symptomatik bemängeln (act. II 111 S. 12), ist diese diagnostische Kontroverse nicht entscheidwe- sentlich, kommt es doch invalidenversicherungsrechtlich nicht auf die Dia- gnose, sondern einzig auf die funktionellen Auswirkungen einer gesund- heitlichen Beeinträchtigung an (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_287/2022 vom 17. August 2022 E. 5.1.2 mit Hinweisen). Keine Zweifel an den gutachterlichen Feststellungen zu erwecken vermag ebenso der Umstand, dass im Rahmen der Begutachtung keine aktualisierte Einschät- zung der D.________ AG eingeholt wurde (act. II 111 S. 12; zum Akten-
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- 19 - auszug im Gutachten vgl. act. II 103.3 S. 3 Ziff. 2, act. II 103.2 [letzter aus- führlicher Bericht der Psychiatrie der D.________ AG datiert vom 26. Sep- tember 2023]), legten die Sachverständigen in ihrer Stellungnahme vom
3. Februar 2025 (act. II 120) doch ausführlich und überzeugend dar, wes- halb auch unter Berücksichtigung des Berichts der D.________ AG vom
11. September 2024 (act. II 111 S. 12 ff.) an der gutachterlichen Einschät- zung festgehalten werden könne. Hinsichtlich der von den Behandlern ge- stellten kombinierten Persönlichkeitsstörung (act. II 111 S. 13) führte die psychiatrische Sachverständige sodann einleuchtend aus, dass die Be- schwerdeführerin zwar über Schwierigkeiten in der Kindheit und Jugend (früher Tod von Vater und Bruder, strenge Erziehung durch die Mutter, Ab- wesenheit der Mutter) berichtet habe, jedoch nicht über interaktionelle Schwierigkeiten zu ihren Lehrern und Mitschülern. Die berufliche Entwick- lung der Beschwerdeführerin sei zudem unauffällig verlaufen; abgesehen von zwei problematischen Ehen habe es auch keine gravierenden Bruch- stellen in ihrer Biografie gegeben, weshalb lediglich von einer Persönlich- keitsakzentuierung auszugehen sei (act. II 103.3 S. 27, vgl. DIL- LING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], a.a.O, S. 274 f.). Was schliesslich die von den Behandlern diagnostizierte ADHS betrifft, legte die Sachverständige schlüssig dar, dass die Beschwerdeführerin in der Untersuchung mit Aus- nahme eines untergeordneten Rapportes und einem hohen Redebedarf keine Hinweise auf eine ADHS (übersteigerter Bewegungsdrang, erheblich gestörte Konzentrationsfähigkeit, unüberlegtes Handeln) gezeigt habe (act. II 103.3 S. 46). Hinsichtlich der Tatsache, dass die Beschwerdeführe- rin angegeben habe, von Methylphenidat (einem Wirkstoff zur Behandlung von ADHS [vgl. ]) zu profitieren, vermerkte die Sachverständige, dass labortechnisch kein wirksamer Spiegel nachge- wiesen werden konnte und anderweitige Compliancekontrollen nicht akten- kundig seien (act. II 103.3 S. 62), womit auch der Ausschluss dieser Dia- gnose ohne Weiteres überzeugt. Ferner vermag auch der Bericht des M.________ vom 26. Februar 2024 betreffend das durchgeführte Aufbautraining (act. II 97 S. 2 ff.) die gutach- terliche Einschätzung nicht in Zweifel zu ziehen. Abgesehen davon, dass im Rahmen solcher beruflicher Evaluationsmassnahmen vornehmlich auf die von der betroffenen Person demonstrierte Arbeitsleistung abgestellt
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- 20 - wird und die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleis- tungen jedoch nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheits- schädigung in erster Linie durch Ärzte zu beantworten ist (Urteil des BGer 8C_53/2023 vom 31. August 2023 E. 4.2.3.2 mit Hinweisen), wurden in diesem Bericht mehrfach motivationale Faktoren hervorgehoben (vgl. act. II 97 S. 3 Ziff. 2.1, S. 7, S. 8 Ziff. 4.1), womit nicht von einem "einwandfreien Arbeitsverhalten" auszugehen ist und auch dieser Bericht keine ernsthaften Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen vermag (BGE 151 V 306 E. 4.4 S. 310). 3.3.3 Zum zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit vermerkten die Gutach- ter, dass seit 2022 vorrangig aus psychiatrischen Gründen eine weitgehen- de Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war, was sich anhand der jetzigen Befunde nicht mehr fortschreiben lasse, womit die gutachterliche Einschät- zung mit der jetzigen Begutachtung gelten müsse (act. II 103.1 S. 22). Dafür, dass die wesentliche Verbesserung, sollte denn überhaupt je eine massgebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Grün- den bestanden haben, erst zwischen dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im November 2023 (vgl. E. 2.3 hiervor; zu den attestierten Arbeitsunfähigkeiten vgl. act. II 27; zum Aufschub des Rentenbeginns auf- grund beruflicher Eingliederungsmassnahmen vgl. BGE 148 V 397 E. 6.2.4 S. 405 f. sowie act. II 21, 24, 82) und dem Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung im März 2024 (act. II 103.3 S. 2) eingetreten wäre, bestehen keine Anzeichen und es ist für diesen Zeitraum nicht mit dem Beweisgrad der überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 2.6 hiervor) eine massgebli- che Einschränkung erstellt (vgl. hierzu insbesondere act. II 65 S. 8 Ziff. 2.7). Damit ist im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns gestützt auf das beweiskräftige bidisziplinäre Gutachten vom 25. Juni 2024 (act. II 103.1-103.8) keine (rentenbegründende) Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit erstellt, womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. Auf weitere Beweismassnahmen kann mit Blick auf die bereits getroffenen Beweiserhebungen samt voll beweiskräftiger bidisziplinärer Begutachtung in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (vgl. BGE 151 III 28 nicht publ. E. 5.2 des Urteils des BGer 9C_298/2024 vom
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14. August 2024; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; nicht publ. E. 5.2; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). 4. Zusammenfassend ist die angefochtenen Verfügung 26. Juni 2025 (act. II
133) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzu- weisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG) und sind dem geleisteten Kos- tenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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- 22 - 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.